Statuten der Schützengesellschaft Ersigen 2024

Genehmigt durch die ordentliche Hauptversammlung vom 9. Februar 2024

der Schützengesellschaft Ersigen

Inhaltsverzeichnis

I.          Allgemeines

     Artikel 1 – Name und Sitz                                                                                               4
     Artikel 2 – Zweck                                                                                                            4
     Artikel 3 – Zugehörigkeit                                                                                                4

II.         Mitgliedschaft

     Artikel 4 – Mitgliederkategorie                                                                                        5
     Artikel 5 – Gemeinsame Bestimmungen                                                                       5
     Artikel 6 – Aktivmitglied                                                                                                  6
     Artikel 7 – Passivmitglied                                                                                               6
     Artikel 8 – Ehrenmitglied / Ehrenpräsident                                                                    7
     Artikel 9 – Aufnahme Aktivmitglied                                                                                7
     Artikel 10 – Erlöschen der Mitgliedschaft                                                                       7

III.        Organisation

     Artikel 11 – Organe                                                                                                        8
     Artikel 12 – Hauptversammlung                                                                                     8
     Artikel 13 – Zusammensetzung                                                                                     8
     Artikel 14 – Kompetenzen der Hauptversammlung                                                       8
     Artikel 15 – Eingabe von Anträgen                                                                                9
     Artikel 16 – Vorankündigung und Einberufung                                                              9
     Artikel 17 – Ausübung des Stimmrechts                                                                        9
     Artikel 18 – Abstimmungen                                                                                          10
     Artikel 19 – Wahlen                                                                                                      10
     Artikel 20 – Vorstand                                                                                                    10
     Artikel 21 – Amtsdauer                                                                                                 11
     Artikel 22 – Voraussetzungen für die Wahl in den Vorstand                                       11
     Artikel 23 – Kompetenzen                                                                                            11
     Artikel 24 – Vorstandssitzungen                                                                                  12
     Artikel 25 – Revisoren                                                                                                  12
     Artikel 26 – Beschlussfassung und Quoren der Organe                                             12
     Artikel 27 – Vollzug und Protokollierung der Beschlüsse                                            13

IV.       Finanzen

     Artikel 28 – Rechnungsjahr                                                                                          13
     Artikel 29 – Einnahmen                                                                                                13
     Artikel 30 – Ausgaben                                                                                                  14
     Artikel 31 – Zeichnungsberechtigung                                                                           14           
     Artikel 32 – Haftung                                                                                                      14
     Artikel 33 – Fonds und Stiftungen                                                                                14

V:        Weitere Bestimmungen

     Artikel 34 – SSV-Vorgaben                                                                                          14
     Artikel 35 – Grundlagen Schiesswesen ausser Dienst                                                15
     Artikel 36 – Vereinsauflösung                                                                                      15

VI:       Schlussbestimmungen

     Artikel 37 – Gleichstellung der Geschlechter                                                               15
     Artikel 38 – Aufhebung bisheriger Bestimmungen                                                      15
     Artikel 39 – Übergangsbestimmungen                                                                         16        
    Artikel 40 – Genehmigung und Inkraftsetzung                                                             16

     Genehmigungen:

     a) Schützengesellschaft Ersigen; Hauptversammlung                                               16
     b) Oberaargauer Schiesssportverband (OASSV)                                                       16
     c) Sicherheitsdirektion des Kantons Bern                                                                   16

I.   Allgemeines

Artikel 1 – Name und Sitz

1     Unter dem Namen Schützengesellschaft Ersigen (SGE) besteht ein Verein im Sinne von Artikel
     60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
2     Die Schützengesellschaft Ersigen wurde am 9. Februar 1979 durch die Fusion der Feld- und
     Militärschützen Ersigen gegründet.
3     Der Sitz ist in Ersigen, Kanton Bern.
4     Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Artikel 2 – Zweck

1     Die Schützengesellschaft Ersigen verfolgt folgenden Zweck:
     a)    führt die obligatorischen und freiwilligen  ausserdienstlichen Schiessübungen nach den
            gesetzlichen Bestimmungen des Bundes durch;
     b)    fördert den Schiesssport und das Schützenwesen in seiner Gemeinde und seinem
            Einzugsgebiet;
     c)    unterstützt Ausbildungs-, Trainings- und Wettkampfmöglichkeiten für Mitglieder und                       
            Interessierte;
     d)    organisiert Veranstaltungen, führt Schiessanlässe durch sowie nimmt mit seinen                               
          Mitgliedern an angebotenen Wettkämpfen teil;
     e)    bildet Jugendliche und Erwachsene in den vom Verein angebotenen Schiessdisziplinen
            aus;
     f)     koordiniert die Aktivitäten seiner Mitglieder und unterstützt die entsprechende Aus- und
            Weiterbildung der Vereinsfunktionäre;
     g)    fördert die Kameradschaft und Geselligkeit und pflegt sein Kulturgut wie seine
            Traditionen;
     h)    nimmt die Interessen der Mitglieder in den übergeordneten Verbänden und Organisationen
            des Schiesswesens war;
     i)     setzt sich für die Landesverteidigung ein;
2     Die Schützengesellschaft Ersigen erstellt zur Zweckerreichung Programme, Konzepte und
     Projekte, setzt diese zielgerichtet mit den für sie geeigneten Massnahmen wie z.B.
  Reglementen, Verträgen und Beschlüssen um.
3     Zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen steht der Schützengesellschaft
     Ersigen grundsätzlich die Schiessanlage „Moos“ Ersigen zur Verfügung.
4     Der Verein verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck. Erwirtschaftete Mittel werden im Sinne des
     Vereinszwecks eingesetzt.

Artikel 3 – Zugehörigkeit

1     Die Schützengesellschaft Ersigen ist Mitglied
     a)    des Oberaargauer Schiesssportverbandes (OASSV);
     b)    des Berner Schiesssportverbandes (BSSV)
     c)    der USS Versicherung.
2     Unter der Vereinsnummer 1.02.3.02.031 ist der Verein auch indirekt Mitglied des
     Schweizerischen Schiesssportverbandes (SSV).
3     Unter Vorbehalt der Zustimmung der ihm übergeordneten Verbänden kann sich die
     Schützengesellschaft Ersigen durch Beschluss weiteren Organisationen im Schiesssport
    anschliessen oder rechtlich Bindungen eingehen, soweit diese mit dem Vereinszweck vereinbar
     sind.

II. Mitgliedschaft

Artikel 4 – Mitgliederkategorien

1     Die Schützengesellschaft Ersigen kennt folgende Mitgliederkategorien:
     a)    Aktivmitglied;
     b)    Passivmitglied;
     c)    Ehrenmietglied / Ehrenpräsident;
     d)    Freimitglied, Gönner/Sponsor.
2     Die Mitglieder dieser Kategorien verfügen über unterschiedliche in diesen Statuten festgelegten
     Rechte und Pflichten.
3     Der Vorstand kann zusätzliche Rechte und Pflichten in Reglementen für die einzelnen
     Mitgliederkategorien begründen. Diese Reglemente sind auf der Vereinswebseite zu
           publizieren.
4     Der Verein hat im Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Statuten die im Anhang aufgeführten
     Personen als Mitglieder der verschiedenen Kategorien aufgenommen und anerkannt.

Artikel 5 – Gemeinsame Bestimmungen

1     Alle Vereinsmitglieder mit Stimm- und Wahlrecht (aktiv und passiv) sind obligatorisch in der
     Vereins- und Verwaltungsadministration (VVA) gemäss SSV-Vorgaben zu registrieren und
     durch den Verein bei der Genossenschaft USS-Versicherungen zu versichern.
2     Mit der Mitgliedschaft unterstellt sich jedes Vereinsmitglied den Statuten, Reglementen und
     Ausführungsbestimmungen dieses Vereins und anerkennt die Beschlüsse der Vereinsorgane.
     Gleichzeitig anwendbar ist das Regelwerk der diesem Verein übergeordneten Verbände und
     die Anerkennung deren Beschlüsse. Das gleiche gilt gegenüber dem SSV.
3     Das Vereinsmitglied unterstellt sich ebenfalls der Diziplinargewalt der SSV-Rechtspflege-
     Organe und anerkennt deren Entscheide.
4     Die Zustellung an die zuletzt dem Verein gemeldete Anschrift oder E-Mail-Adresse erfüllt den
     Statutenkonformen Versand.
5     Ausländer können unter Berücksichtigung der Ausführungsbestimmungen des SSV und der
     kantonalen und eidgenössischen Gesetze als Mitglieder aufgenommen und zu Schiess-
     Anlässen  zugelassen werden. Für die Teilnahme an Bundesübungen ist eine Bewilligung der
     kantonalen Militärbehörde notwendig (Art. 12 der Verordnung des Bundesrates über das
     Schiesswesen ausser Dienst).
6     Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundes-
     Übungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben       zugelassen.
7     Schützen, welche nur die Bundesübungen schiessen wollen und für die der Verein kein Anrecht
     auf Bundesleistungen hat, sind ohne Beitritt zum Schützenverein zuzulassen. Es kann für die
        Absolvierung der Bundesübungen ein angemessener Unkostenbeitrag verlangt werden.
8     Von Nichtmitgliedern, deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den
     Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere
     Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden. Wer nur einen Unkostenbeitrag entrichtet,
     gilt nicht als Vereinsmitglied.

Artikel 6 – Aktivmitglied

1     Das Aktivmitglied ist eine natürliche Person, die durch Hauptversammlungsbeschluss als
     Vereinsmitglied aufgenommen wurde.
2     Das Aktivmitglied verfügt über folgende Rechte:
     a)    Versammlungsrechte gemäss Art.17;
     b)    Informationsrecht über Vereinsgeschäfte;
     c)    Teilnahmerecht an Vereinsveranstaltungen und Trainings sowie an Schiessanlässen des
               Vereins gemäss Jahresprogramm resp. Schiesswettkämpfen Dritter gemäss Aufgebot;
     d)    Recht auf Aus- und Weiterbildung gemäss Vorgaben des Kursorganisators.
3     Das Aktivmitglied hat folgende Pflichten:
     a)    Angabe der Personalien mit zur Ausübung des Schiesssports relevanten Informationen
            sowie der aktuellen Wohn- und E-Mail-Adresse.
     b)    Teilnahme an der Hauptversammlung und an vom Vorstand beschlossener Fronarbeit; 
     c)    Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages und weiterer finanzieller Verpflichtungen
            gegenüber dem Verein wie gegenüber den übergeordneten Verbänden;
     d)    Mitwirkungspflichten gemäss Regelwerk und Beschlüssen der zuständigen Personen/
            Organisationen.
4     Minderjährige können mit schriftlicher Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt
     Aktivmitglied werden.

Artikel 7 – Passivmitglied

1     Das Passivmitglied ist eine natürliche oder eine juristische Person, das durch Einzahlung
     eines Passiv- oder Gönnerbeitrages die Verbundenheit zum Verein ausdrückt und so
          automatisch diese Mitgliedschaft begründet.
2     Es übt den Schiesssport nicht aus.
3     Das Passivmitglied verfügt über folgende Rechte:
     a)    Teilnahme an der Hauptversammlung aber ohne Versammlungsrechte gemäss Art. 17;
     b)    Auf Einladung des Vorstandes Teilnahme an Veranstaltungen gemäss Jahresprogramm;
4     Das Passivmitglied hat folgende Pflichten:
     a)    Angabe der Personalien sowie der aktuellen Wohn- und E-Mail-Adresse;
     b)    Zahlung des jährlichen Passiv- oder Gönnerbeitrages:
5     Ohne Zahlung des Passiv- oder Gönnerbeitrages geht diese Mitgliedschaft automatisch für das
     nächstfolgende Rechnungsjahr verloren.

Artikel 8 – Ehrenmitglied / Ehrenpräsident

1     Ein Ehrenmitglied bzw. ein Ehrenpräsident ist eine natürliche Person, die diesen persönlichen
        Titel auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung als Anerkennung für geleistet Dienste zugesprochen erhält.
2     Der Titel  kann vergeben werden, wenn:
     a)    die Person sich während mindestens zehn Jahren zugunsten des Vereins und dessen
            Zweck aktiv eingesetzt oder
     b)    sich im Schiesswesen durch besondere Verdienste hervorgetan hat,
3     Das Ehrenmitglied bzw. der Ehrenpräsident hat die gleichen Rechte und Pflichten wie das   Aktivmitglied.
4     Das Ehrenmitglied bzw. der Ehrenpräsident ist von der Zahlung des jährlichen Mitgliederbei-
     trages befreit.
5     Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch den Tod oder Aberkennung durch die Hauptver-
     sammlung.
6     Eine Aberkennung kann erfolgen, wenn sich der Titelträger für den Verein als unwürdig erweist
     oder dieser den Ruf des Vereins dadurch belastet.

Artikel 9 – Aufnahme Aktivmitglied

1     Die Aufnahme als Aktivmitglied erfolgt auf Antrag des Kandidaten durch Beschluss der Haupt-
     Versammlung.
2     Der Kandidat hat sein Aufnahmegesuch entweder mündlich an der Hauptversammlung mitzu-
         teilen oder schriftlich dem Präsidenten mindestens vier Wochen vor der Hauptversammlung
  kurz begründet einzureichen.
3     Mit dem Antrag bestätigt der Kandidat, dass er die Statuten, Reglemente und Ausführungsbe-
     stimmungen des Vereins wie auch dessen Beschlüsse jederzeit anerkennt und dass er sich
     der Disziplinargewalt der SSV-Rechtspflegeorgane unterstellt und deren Entscheide anerkennt.
4     Der Beschluss der Vereinsversammlung ist endgültig und ist nicht zu begründen.

Artikel 10 – Erlöschen der Mitgliedschaft

1     Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod, soweit diese Statuten nicht
  etwas anderes für einzelne Mitgliederkategorien bestimmt.
2     Der Austritt eines Aktivmitglieds ist auf Ende des Rechnungsjahres möglich. Das Austritts-
     Schreiben ist an den Vorstand zu richten und hat sechs Monate vor Ende des Rechnungs-
     Jahres schriftlich einzutreffen. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag
     Geschuldet.
3     Ein Vereinsmitglied kann jederzeit durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es:
     a)    das Regelwerk des Vereins wiederholt verletzt oder dessen Beschlüsse trotz schriftlicher
            Mahnung nicht Folge leistet (z.B. Fehlende Zahlung des Mitgliederbeitrages):
4     b)    das Regelwerk der übergeordneten Verbände wiederholt verletzt oder deren Beschlüsse
              trotz schriftlicher Mahnung nicht Folge leistet; oder
     c)    sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweist oder den Ruf des Vereins gefährdet.

III. Organisation

Artikel 11 – Organe

1     Die Organe des Vereins sind:
     a)    Hauptversammlung
     b)    Vorstand
     c)    Revisoren
2     Der Vorstand erlässt die notwendigen Reglemente des Vereins und legt die interne   Organisation fest.

Artikel 12 – Hauptversammlung

1     Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2     Sie kann als ordentliche oder ausserordentliche (a.o.) Hauptversammlung vom Vorstand
     einberufen werden.
3     Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich in der Regel im 1. Quartal statt.
4     Verlangen mindestens 20 Vereinsmitglieder eine ausserordentliche Hauptversammlung, so
     hat der Vorstand diese spätestens sechs Wochen nach Eingang des schriftlichen Gesuches
     und mit den verlangten Traktanden und Anträgen abzuhalten.
5     Der Präsident leitet die Hauptversammlung, erteilt und entzieht das Wort und kann Störer
     aus der Versammlung weisen.

Artikel 13 – Zusammensetzung

1     Die Hauptversammlung setzt sich aus folgenden Teilnehmern zusammen:
     a)    Aktivmitglieder;
     b)    Passivmitglieder;
     c)    Ehrenmitglieder / Ehrenpräsident;
     d)    Vorstand;
     e)    Revisoren.
2     Der Vorstand kann Gäste einladen. Diese haben keine Versammlungsrechte gemäss Art. 17.
3     Die Mitglieder haben persönlich zur Hauptversammlung zu erscheinen. Eine Übertragung der
     Versammlungsrechte ist nicht zulässig.

Artikel 14 – Kompetenzen der Hauptversammlung

1     Die Hauptversammlung verfügt über alle Kompetenzen, die ihr nach Gesetz und nach diesen
     Statuten zufallen:
     a)    wählt die Stimmenzähler;
     b)    genehmigt die Traktandenliste der ordentlichen Hauptversammlung;
     c)    beschliesst endgültig über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern;
     d)    nimmt den Jahresbericht des Präsidenten zur Kenntnis;
     e)    nimmt den Jahresbericht des Jungschützenleiters zu Kenntnis;
     f)     nimmt den Bericht der Revisoren zur Kenntnis;
     g)    genehmigt die Jahresrechnung mit Bilanz und Erfolgsrechnung für das abgelaufene
            Rechnungsjahr;
     h)    genehmigt das Budget für das nächste Rechnungsjahr;
     i)     genehmigt die Mitgliederbeiträge und andere finanzielle Verpflichtungen gegenüber
            dem Verein;
     j)     entlastet den Vorstand;
     k)    genehmigt das Jahresprogramm;
     l)     entscheidet über die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
     m)   wählt den Präsidenten;
     n)    wählt die übrigen Mitglieder des Vorstandes;
     o)    wählt die Revisoren;
     p)    verleiht und aberkennt die Ehrenmitgliedschaft;
     q)    wählt Mitglieder des Vorstandes und Revisoren ab;
     r)     genehmigt die Statuten und deren Änderungen;
     s)    genehmigt Mitgliedschaften des Vereins;
     t)     genehmigt eine Fusion oder die Auflösung des Vereins.

Artikel 15 – Eingabe von Anträgen

1     Die Mitglieder haben Anträge für die Hauptversammlung schriftlich mindestens vier Wochen
     vor dem Treffen beim Vorstand einzureichen.
2     Der Vorstand kann neben den von Mitgliedern verlangte Traktanden weitere Punkte auf die
     Traktandenliste setzen und Anträge zur Beschlussfassung anfügen.

Artikel 10 – Vorankündigung und Einberufung

1     Das Datum, die Zeit und der Ort der Hauptversammlung sind mindestens 15 Tage im
          Voraus auf der Vereinswebseite und per E-Mail an die Mitglieder und im Amtsanzeiger   anzukündigen.
2     Der Vorstand beschliesst die Traktandenliste und der Versand der Einladung (Traktandenliste
        mit weiteren Unterlagen) erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Versammlung per E-Mail oder
   per Post an die Vereinsmitglieder.
3     Die auf diese Weise einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.

Artikel 17 – Ausübung des Stimmrechts

1     An der Hauptversammlung hat jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.
2     Der Stimmberechtigte hat seine Identität auf Nachfrage des Vorsitzenden nachzuweisen.
3     Ein Vereinsmitglied ist vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn über ein Rechtsgeschäft oder
     ein Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einem mit ihm in gerader Linie
          verwandte Person einerseits und dem Verein andererseits Beschluss zu fassen ist.

Artikel 18 – Abstimmungen

1     Über Anträge wird offen abgestimmt, sofern die Hauptversammlung nicht etwas anders
       beschliesst.
2     Es gilt das relative Mehr (grössere Zahl) der abgegebenen Stimmen.
3     Bei geheimer Abstimmung gilt die Zahl der abgegebene, gültigen Stimmzettel zur Bestimmung
     des relativen Mehrs. Leere und ungültige Stimmzettel werden nicht mitgezählt.

Artikel 10 – Wahlen

1     Wahlen finden offen statt, sofern die Hauptversammlung nicht durch einfaches Mehr der
     anwesenden Stimmberechtigten etwas andere beschliesst.
2     Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr (mehr als die Hälfte) der abgegebenen Stimmen. Im
     zweiten und jeweils nachfolgenden Wahlgang gilt das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
3     Bei Stimmengleichheit zwischen zwei und mehr Kandidaten für denselben Sitz, findet eine
     Stichwahl unter diesen Kandidaten statt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit gilt das Lose des
     Versammlungsleiters.
4     Bei geheimer Wahl gilt die Zahl der abgegebenen, gültigen Wahlzettel zur Bestimmung des
     absoluten Mehrs. Leere und ungültige Wahlzettel werden nicht mitgezählt.

Artikel 20 – Vorstand

1     Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins und besteht aus mindestens
fünf und höchstens aus elf Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt sind.
2     Folgende Funktionen sind im Vorstand zu besetzen:
     a)    Präsident;
     b)    Vizepräsident;
     c)    1. Schützenmeister (Technischer Leiter Gewehr);
     d)    2. Schützenmeister;
     e)    Sekretär;
     f)     Kassier;
     g)    Schützenhauswirt;
     h)    Jungschützenleiter;
     i)     Schützenhauswart;
     j)     Munitionsverwalter;
     k)    Fähnrich.
3     Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Präsident leitet     
     ebenfalls die Vorstandssitzungen und vertritt den Verein.
4     Ist der Präsident an der Ausübung seines Amtes verhindert, so übernimmt der Vizepräsident
     die Stellvertretung.
5     Ämterkumulation ist möglich.
6     Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven
     Spesen unter Vorlegung des Belegs.

Artikel 21 – Amtsdauer

1     Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
2     Sie beginnt nach Abschluss der Hauptversammlung, wo der Vorstand gewählt wurde und endet
     mit Abschluss derjenigen Hauptversammlung, im übernächsten Jahr.
3     Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer durch Tod, Ausschluss oder Rücktritt aus, so
     wählt die nächstfolgende Hauptversammlung ein Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer.
4     Besteht der Vorstand aus weniger der Hälfte der gewählten Mitglieder, so berufen die
     Revisoren eine ausserordentliche Hauptversammlung ein, bei der Ergänzungswahlen für die
     restliche Amtsdauer stattfinden.

Artikel 22 – Voraussetzungen für die Wahl des Vorstandes

1     Nur Aktivmitglieder (Vereinsmitglieder) sind in den Vorstand wählbar.
2     Nach Vollendung des 80. Altersjahres kann sich ein Vorstandsmitglied nicht mehr zur Wieder-
         wahl stellen. Eine laufende Amtsdauer kann jedoch beendet werden.
3     Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 23 – Kompetenzen

1     Der Vorstand beschliesst über alle Geschäfte, die gemäss Gesetz und diesen Statuten weder
     der Hauptversammlung noch den Revisoren zugewiesen sind.
2     Der Vorstand hat insbesondere folgende Kompetenzen:
     a)    genehmigt das Protokolls der Hauptversammlung;
     b)    führt die laufenden Geschäfte;
     c)    erlässt die notwendigen Reglemente im Verein;
     d)    bereitet die Geschäfte der Hauptversammlung vor und stellt die jeweiligen Anträge;
     e)    erarbeitet das Jahresprogramm;
     f)     bezeichnet in Ergänzung zu den Organen diejenigen Funktionen, die es zur Erfüllung
            des Vereinszwecks benötigt und erlässt dazu ein Pflichtenheft mit den jeweiligen Aufgaben
            und Kompetenzen;
     g)    bezeichnet die Amtsträger für die vorgenannten Funktionen und setzt diese ab;
     h)    genehmigt Verträge;
     i)     schliesst Kooperationen mit andern Vereinen und/oder übergeordneten Verbänden ab;
     j)     hat zu allen Geschäften der Hauptversamlung das Antragsrecht;
     k)    bestimmt Personen, die den Verein in übergeordneten Verbänden vertreten;
     l)     verfügt für nicht im Budget berücksichtigte Ausgaben über eine einmalige zusätzliche
            Ausgabenkompetenz von maximal CHF 2‘000.00 im Geschäftsjahr.
3     Die Schützenmeister leiten die Bundesübungen und die freiwilligen Schiessübungen gemäss
     Schiessverordnung. Sie sind insbesondere für die Betreuung der schwachen und unerfahrenen
     Schützen verantwortlich. Für die Ausbildung gelten die Schiess- bzw. Schiesskursverordnungen
     des VBS.
4     Die ESA-, Ordonnanz- oder J&S-Leiter sind zuständig für die Ausbildung, Sicherheit und den
     Schiessbetrieb.
5    Der Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich. Er organisiert
     und leitet den Jungschützenkurs gemäss den Vorschriften des Bundes. Er erstellt die jeweiligen
     Berichte und Rapporte.
6     Der J&S-Leiter ist für die Ausbildung im Sportbereich verantwortlich. Er organisiert die Jugend-
     Ausbildung im Verein.
7     Der Munitionsverwalter besorgt den Bezug, den zusätzlichen Ankauf und die Verteilung der
     Munition, die Verwertung der Hülsen sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials.

Artikel 24 – Vorstandssitzungen

1     Der Vorstand trifft sich so oft es die Geschäfte erfordern, aber mindestens drei Mal im
     Rechnungsjahr.
2     Der Präsident lädt per E-Mail zur Sitzung ein. Die Einladung erfolgt mindestens zehn Tage im
        Voraus und unter Zustellung der Traktandenliste mit allfällig weiteren Sitzungsunterlagen.
3     Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Traktanden beim Präsidenten die Einberufung
     einer Sitzung verlangen. Diese hat innert drei Wochen stattzufinden.
4     Bei dringenden Angelegenheiten und sofern kein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung
     verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (Post oder E-Mail) gültig.
5     Anstelle einer Sitzung kann eine mündliche Beratung und die Beschlussfassung auch per
     Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.

Artikel 25 – Revisoren

1     Die Hauptversammlung wählt zwei Revisoren für die gleiche Amtsdauer wie den Vorstand.
2     Die beiden Revisoren einigen sich auf den Vorsitzenden und verfügen über Erfahrung im
     Rechnungswesen.
3     Die Revisoren haben Einsichtsrecht in alle Akten und können Vereinsmitglieder befragen.
4     Sie prüfen die Jahresrechnung und allfällige weitere Kassen im Verein sowie die
     Abrechnungen von Vereinsanlässen.
5     Sie erstatten der Hauptversammlung schriftlich Bericht und unterbreiten die entsprechenden
     Anträge zur Beschlussfassung.
6     Falls von der Hauptversammlung beschlossen, führen die Revisoren das Stimm- und Wahlbüro
     an einer Hauptversammlung mit Wahlen.
7     Die Revision kann exten vergeben werden.

Artikel 26 – Beschlussfassung und Quorum der Organe

1     Nur ordnungsgemäss einberufene Hauptversammlungen sowie Sitzungen des Vorstandes und
     der Rechnungsrevisoren sind beschlussfähig.
2     Diese dürfen nur über ordnungsgemäss traktandierte Geschäfte beschliessen.
3     Bei den Sitzungen des Vorstandes muss mindestens die Hälfte der Mitglieder und bei
     Sitzungen der Revisoren müssen alle Mitglieder anwesend sein, um rechtsgültig Beschlüsse  
         zu fassen.
4     Für die Genehmigung der Statuten und eine Fusion des Vereins ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit
     und für die Auflösung des Vereins eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberech-
     tigten erforderlich.
5     Bei Beschluss mit erhöhtem Quorum muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
     Vereinsmitglieder gemäss aktuellem Mitgliederverzeichnis der VVA anwesend sein. Erreicht
     die Hauptversammlung für die eine Auflösung traktandiert ist, dieses Anwesenheitsquorum nicht,
so hat der Vorstand eine neue ausserordentliche Hauptversammlung einzuberufen, an
    der mindestens eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmen die Auflösung
     beschliessen kann.
6     Bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen fällt der Versammlungs- resp. Sitzungsleiter den
     Stichentscheid.

Artikel 27 – Vollzug und Protokollierung der Beschlüsse

1     Beschlüsse sind im Protokoll festzuhalten. Die Protokolle sind am nächsten Treffen durch das
     entsprechende Organ zu genehmigen.
2     Ein Beschluss eines Organs tritt sofort in Kraft, ausser das Organ entscheidet anders.
3     Für die Organe ist der jeweilige Vorsitzende für den Vollzug zuständig ausser das Organ
     entscheidet anders.

IV. Finanzen

Artikel 28 – Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 29 – Einnahmen

1     Der Verein finanziert sich insbesondere durch folgende Einnahmen:
     a)    Mitgliederbeiträge;
     b)    Abgaben;
     c)    Bussen;
     d)    Gebühren
     e)    Schenkungen, Zuweisungen und Legate;
     f)     Weitere Einkünfte aus Vereinstätigkeiten.
2     Die Mitgliederbeiträge für die jeweiligen Kategorien, Abgaben, Bussen und Gebühren werden
     durch die Hauptversammlung für das nächstfolgende Geschäftsjahr genehmigt.
3     Der Vorstand ist berechtigt, die an übergeordnete Verbände abzuliefernden finanziellen
     Verpflichtungen den Vereinsmitgliedern weiter zu belasten.
4     Die jährlichen Mitgliederbeiträge sind am 31. März zur Zahlung fällig.

Artikel 30 – Ausgaben

1     Der Vorstand verwendet die Vereinsgelder gemäss genehmigtem Budget.
2     Er kann Ausgabenkompetenzen an Funktionäre und Amtsträger delegieren und beitragsmässig
     festlegen.
3     Über vom Vorstand zusätzlich zum genehmigten Budget beschlossene Ausgaben ist an der
     Hauptversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

Artikel 31 – Zeichnungsberechtigung

1     Der Vorstand beschliesst über die Zeichnungsberechtigung im Verein.
2     Mit Ausnahme des Post- und Bankverkehrs, wo der Kassier bis zu einem vom Vorstand
     bestimmten Betrag oder für bestimmte Post- oder Bankgeschäfte einzeln zeichnen kann, gilt
     Kollektivunterschrift.

Artikel 32 – Haftung

1     Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
2     Eine persönlich Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Aertikel 33 – Fonds und Stiftungen

1     Der Verein kann für bestimmte Zwecke Fonds errichten. Über die Errichtung, Verwaltung und
     Aufhebung beschliesst die Hauptversammlung.
2     Die Fonds sind Bestandteil der Jahresrechnung. Sie sind gesondert zu verwalten und auszu-
     weisen. Sie müssen aber in der Bilanz ersichtlich sein.

V. Weitere Bestimmungen

Artikel 34 – SSV-Vorgaben

1     Für das sportliche Schiessen gelten im Verein die vom SSV erlassenen Regeln für das
     Sportliche Schiessen (RSpS).
2     Im Weiteren gelten insbesondere im Verein die SSV-Bestimmungen in Sachen:
     a)    Dopingbekämpfung und -prävention;
     b)    Ethik;
     c)    Datenschutz.
3     Die Schützengesellschaft Ersigen (SGE) setzt sich für einen gesunden, sauberen,
   respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er – sowie
     seine Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und
     kommuniziert. Die SGE anerkennt die aktuelle „Ethik-Charte“ des Schweizer Sports und
     verbreitet deren Prinzipien in seinen Mitgliedern.
4     Der Schweizer Schiesssportverband (SSV), seine direkten und indirekten Mitgliederorgani-
     sationen und alle im Ethik-Statut des Schweizer Sports genannten Personen unterstehen dem
     Doping-Statut bzw. dem Ethik-Statut. Die SGE sorgt dafür, dass alle diese Personen, soweit sie
      der SGE angehören oder zugerechnet werden können, das Doping-Statut und das Ethik-Statut
     anerkennen und befolgen.
5     Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut oder das Ethik-Statut werden von Swiss
     Sport Integrity untersucht. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (nachfolgend:
     Disziplinarkammer) ist für die Beurteilung und Sanktionen von festgestellten Verstössen
     gegen das Doping-Statut und das Ethik-Staut zuständig. Die Disziplinarkammer wendet ihre
     Verfahrensvorschriften an. Entscheide der Disziplinarkammer können unter Ausschluss der
     Staatlichen Gerichte innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten Entscheids beim Tribunal
  Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne angefochten werden.

Artikel 35 – Grundlagen Schiesswesen ausser Dienst

Für das ausserdienstliche Schiesswesen gelten insbesondere die Gesetzesbestimmungen des
Bundes, namentlich die Verordnung des Bundesrates über das Schiesswesen ausser Dienst
(SR 512.31), die Schiessverordnung VBS (SR 512.311), die Schiessanlageverordnung
(SR 510.512), die Technischen Belange der Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst
(SR 51.065) sowie das Verzeichnis der bewilligten Hilfsmittel zu Ordonnanzwaffen und zu den
Bundesübungen zugelassenen Waffen (Form 27.132); Weiter sind die Ausführungsbestimmunen
des SSV für die Zulassung von Ausländern zu berücksichtigen.

Artikel 36 – Vereinsauflösung

1     Bei Auflösung dieses Vereins ist das gesamte Vermögen dem Oberaargauer Schiesssport-
  verband (OASSV) treuhänderisch zur Verwaltung gemäss Vereinsbeschluss zu übergeben
     bis ein neuer Verein mit gleichem Sitz und Zweck gegründet ist. Die Auflösung muss den
     Richtlinien des SSV entsprechen.
2     Der neue Verein muss den gleichen übergeordneten Verbänden angehören, um die
     Vermögenswerte übernehmen zu dürfen.
3     Bildet sich innert zehn Jahren seit den Auflösungsbeschluss kein solcher Verein, so geht
     das Vermögen an das Schweizerische Schützenmuseum in Bern über, welches dieses
     Übernehmen und im eigenen Ermessen verwenden kann.

VI. Schlussbestimmungen

Artikel 37 – Gleichstellung der Geschlechter

1    Beziehen sich die Begriffe in diesen Statuten auf natürliche Personen, sind Mann und Frau
     gleichgestellt.
2     Diese Gleichstellung gilt ebenfalls für alle Reglemente des Vereins.

Artikel 38 – Aufhebung bisheriger Bestimmungen

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 12. Februar 2016 vollständig, soweit die Übergangs-
Bestimmungen nicht etwas Gegenteiligen vorsehen.

Artikel 39 – Übergangsbestimmungen

1     Ergeben sich mit der Inkraftsetzung dieser Stauten Widersprüche und Auslegungsfragen zum
     bisherigen Regelwerk, so entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen und unter
     Berücksichtigung von allfälligen Bestimmungen des SSV.
2     Der Vorstand ist innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Statuten beauftragt, die
      bisherigen Reglemente des Vereins an diese neuen Statuten anzupassen und entsprechend
     in Kraft zu setzen.

Artikel 40 – Genehmigung und Inkraftsetzung

1     Die vorliegenden Statuten wurden am 9. Februar 2024 an der Hauptversammlung des Vereins
       in Ersigen genehmigt.
2     Unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Oberaargauer Schiesssportverband (OASSV) und
     die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern treten die Statuten rückwirkend auf 1. Januar 2024 in
     Kraft.
3423 Ersigen, 9. Februar 2024

Für die Schützengesellschaft Ersigen (SGE)

René Wolflisberg                    Franz Huber

Präsident                                Sekretär

Genehmigung durch den Oberaargauer Schiesssportverband (OASSV)

Vorstehende Statuten sind heute im Sinne der Vorschriften über das Schiesswesen ausser Dienst
genehmigt worden.

Genehmigung durch die  Sicherheitsdirektion des Kantons Bern