Statuten der Schützengesellschaft Ersigen 2024
Genehmigt durch die ordentliche Hauptversammlung vom 9. Februar 2024
der Schützengesellschaft Ersigen
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
Artikel 1 – Name und Sitz 4
Artikel 2 – Zweck 4
Artikel 3 – Zugehörigkeit 4
II. Mitgliedschaft
Artikel 4 – Mitgliederkategorie 5
Artikel 5 – Gemeinsame Bestimmungen 5
Artikel 6 – Aktivmitglied 6
Artikel 7 – Passivmitglied 6
Artikel 8 – Ehrenmitglied / Ehrenpräsident 7
Artikel 9 – Aufnahme Aktivmitglied 7
Artikel 10 – Erlöschen der Mitgliedschaft 7
III. Organisation
Artikel 11 – Organe 8
Artikel 12 – Hauptversammlung 8
Artikel 13 – Zusammensetzung 8
Artikel 14 – Kompetenzen der Hauptversammlung 8
Artikel 15 – Eingabe von Anträgen 9
Artikel 16 – Vorankündigung und Einberufung 9
Artikel 17 – Ausübung des Stimmrechts 9
Artikel 18 – Abstimmungen 10
Artikel 19 – Wahlen 10
Artikel 20 – Vorstand 10
Artikel 21 – Amtsdauer 11
Artikel 22 – Voraussetzungen für die Wahl in den Vorstand 11
Artikel 23 – Kompetenzen 11
Artikel 24 – Vorstandssitzungen 12
Artikel 25 – Revisoren 12
Artikel 26 – Beschlussfassung und Quoren der Organe 12
Artikel 27 – Vollzug und Protokollierung der Beschlüsse 13
IV. Finanzen
Artikel 28 – Rechnungsjahr 13
Artikel 29 – Einnahmen 13
Artikel 30 – Ausgaben 14
Artikel 31 – Zeichnungsberechtigung 14
Artikel 32 – Haftung 14
Artikel 33 – Fonds und Stiftungen 14
V: Weitere Bestimmungen
Artikel 34 – SSV-Vorgaben 14
Artikel 35 – Grundlagen Schiesswesen ausser Dienst 15
Artikel 36 – Vereinsauflösung 15
VI: Schlussbestimmungen
Artikel 37 – Gleichstellung der Geschlechter 15
Artikel 38 – Aufhebung bisheriger Bestimmungen 15
Artikel 39 – Übergangsbestimmungen 16
Artikel 40 – Genehmigung und Inkraftsetzung 16
Genehmigungen:
a) Schützengesellschaft Ersigen; Hauptversammlung 16
b) Oberaargauer Schiesssportverband (OASSV) 16
c) Sicherheitsdirektion des Kantons Bern 16
I. Allgemeines
Artikel 1 – Name und Sitz
1 Unter dem Namen Schützengesellschaft Ersigen (SGE) besteht ein Verein im Sinne von Artikel
60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
2 Die Schützengesellschaft Ersigen wurde am 9. Februar 1979 durch die Fusion der Feld- und
Militärschützen Ersigen gegründet.
3 Der Sitz ist in Ersigen, Kanton Bern.
4 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Artikel 2 – Zweck
1 Die Schützengesellschaft Ersigen verfolgt folgenden Zweck:
a) führt die obligatorischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen nach den
gesetzlichen Bestimmungen des Bundes durch;
b) fördert den Schiesssport und das Schützenwesen in seiner Gemeinde und seinem
Einzugsgebiet;
c) unterstützt Ausbildungs-, Trainings- und Wettkampfmöglichkeiten für Mitglieder und
Interessierte;
d) organisiert Veranstaltungen, führt Schiessanlässe durch sowie nimmt mit seinen
Mitgliedern an angebotenen Wettkämpfen teil;
e) bildet Jugendliche und Erwachsene in den vom Verein angebotenen Schiessdisziplinen
aus;
f) koordiniert die Aktivitäten seiner Mitglieder und unterstützt die entsprechende Aus- und
Weiterbildung der Vereinsfunktionäre;
g) fördert die Kameradschaft und Geselligkeit und pflegt sein Kulturgut wie seine
Traditionen;
h) nimmt die Interessen der Mitglieder in den übergeordneten Verbänden und Organisationen
des Schiesswesens war;
i) setzt sich für die Landesverteidigung ein;
2 Die Schützengesellschaft Ersigen erstellt zur Zweckerreichung Programme, Konzepte und
Projekte, setzt diese zielgerichtet mit den für sie geeigneten Massnahmen wie z.B.
Reglementen, Verträgen und Beschlüssen um.
3 Zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen steht der Schützengesellschaft
Ersigen grundsätzlich die Schiessanlage „Moos“ Ersigen zur Verfügung.
4 Der Verein verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck. Erwirtschaftete Mittel werden im Sinne des
Vereinszwecks eingesetzt.
Artikel 3 – Zugehörigkeit
1 Die Schützengesellschaft Ersigen ist Mitglied
a) des Oberaargauer Schiesssportverbandes (OASSV);
b) des Berner Schiesssportverbandes (BSSV)
c) der USS Versicherung.
2 Unter der Vereinsnummer 1.02.3.02.031 ist der Verein auch indirekt Mitglied des
Schweizerischen Schiesssportverbandes (SSV).
3 Unter Vorbehalt der Zustimmung der ihm übergeordneten Verbänden kann sich die
Schützengesellschaft Ersigen durch Beschluss weiteren Organisationen im Schiesssport
anschliessen oder rechtlich Bindungen eingehen, soweit diese mit dem Vereinszweck vereinbar
sind.
II. Mitgliedschaft
Artikel 4 – Mitgliederkategorien
1 Die Schützengesellschaft Ersigen kennt folgende Mitgliederkategorien:
a) Aktivmitglied;
b) Passivmitglied;
c) Ehrenmietglied / Ehrenpräsident;
d) Freimitglied, Gönner/Sponsor.
2 Die Mitglieder dieser Kategorien verfügen über unterschiedliche in diesen Statuten festgelegten
Rechte und Pflichten.
3 Der Vorstand kann zusätzliche Rechte und Pflichten in Reglementen für die einzelnen
Mitgliederkategorien begründen. Diese Reglemente sind auf der Vereinswebseite zu
publizieren.
4 Der Verein hat im Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Statuten die im Anhang aufgeführten
Personen als Mitglieder der verschiedenen Kategorien aufgenommen und anerkannt.
Artikel 5 – Gemeinsame Bestimmungen
1 Alle Vereinsmitglieder mit Stimm- und Wahlrecht (aktiv und passiv) sind obligatorisch in der
Vereins- und Verwaltungsadministration (VVA) gemäss SSV-Vorgaben zu registrieren und
durch den Verein bei der Genossenschaft USS-Versicherungen zu versichern.
2 Mit der Mitgliedschaft unterstellt sich jedes Vereinsmitglied den Statuten, Reglementen und
Ausführungsbestimmungen dieses Vereins und anerkennt die Beschlüsse der Vereinsorgane.
Gleichzeitig anwendbar ist das Regelwerk der diesem Verein übergeordneten Verbände und
die Anerkennung deren Beschlüsse. Das gleiche gilt gegenüber dem SSV.
3 Das Vereinsmitglied unterstellt sich ebenfalls der Diziplinargewalt der SSV-Rechtspflege-
Organe und anerkennt deren Entscheide.
4 Die Zustellung an die zuletzt dem Verein gemeldete Anschrift oder E-Mail-Adresse erfüllt den
Statutenkonformen Versand.
5 Ausländer können unter Berücksichtigung der Ausführungsbestimmungen des SSV und der
kantonalen und eidgenössischen Gesetze als Mitglieder aufgenommen und zu Schiess-
Anlässen zugelassen werden. Für die Teilnahme an Bundesübungen ist eine Bewilligung der
kantonalen Militärbehörde notwendig (Art. 12 der Verordnung des Bundesrates über das
Schiesswesen ausser Dienst).
6 Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundes-
Übungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen.
7 Schützen, welche nur die Bundesübungen schiessen wollen und für die der Verein kein Anrecht
auf Bundesleistungen hat, sind ohne Beitritt zum Schützenverein zuzulassen. Es kann für die
Absolvierung der Bundesübungen ein angemessener Unkostenbeitrag verlangt werden.
8 Von Nichtmitgliedern, deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den
Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere
Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden. Wer nur einen Unkostenbeitrag entrichtet,
gilt nicht als Vereinsmitglied.
Artikel 6 – Aktivmitglied
1 Das Aktivmitglied ist eine natürliche Person, die durch Hauptversammlungsbeschluss als
Vereinsmitglied aufgenommen wurde.
2 Das Aktivmitglied verfügt über folgende Rechte:
a) Versammlungsrechte gemäss Art.17;
b) Informationsrecht über Vereinsgeschäfte;
c) Teilnahmerecht an Vereinsveranstaltungen und Trainings sowie an Schiessanlässen des
Vereins gemäss Jahresprogramm resp. Schiesswettkämpfen Dritter gemäss Aufgebot;
d) Recht auf Aus- und Weiterbildung gemäss Vorgaben des Kursorganisators.
3 Das Aktivmitglied hat folgende Pflichten:
a) Angabe der Personalien mit zur Ausübung des Schiesssports relevanten Informationen
sowie der aktuellen Wohn- und E-Mail-Adresse.
b) Teilnahme an der Hauptversammlung und an vom Vorstand beschlossener Fronarbeit;
c) Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages und weiterer finanzieller Verpflichtungen
gegenüber dem Verein wie gegenüber den übergeordneten Verbänden;
d) Mitwirkungspflichten gemäss Regelwerk und Beschlüssen der zuständigen Personen/
Organisationen.
4 Minderjährige können mit schriftlicher Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt
Aktivmitglied werden.
Artikel 7 – Passivmitglied
1 Das Passivmitglied ist eine natürliche oder eine juristische Person, das durch Einzahlung
eines Passiv- oder Gönnerbeitrages die Verbundenheit zum Verein ausdrückt und so
automatisch diese Mitgliedschaft begründet.
2 Es übt den Schiesssport nicht aus.
3 Das Passivmitglied verfügt über folgende Rechte:
a) Teilnahme an der Hauptversammlung aber ohne Versammlungsrechte gemäss Art. 17;
b) Auf Einladung des Vorstandes Teilnahme an Veranstaltungen gemäss Jahresprogramm;
4 Das Passivmitglied hat folgende Pflichten:
a) Angabe der Personalien sowie der aktuellen Wohn- und E-Mail-Adresse;
b) Zahlung des jährlichen Passiv- oder Gönnerbeitrages:
5 Ohne Zahlung des Passiv- oder Gönnerbeitrages geht diese Mitgliedschaft automatisch für das
nächstfolgende Rechnungsjahr verloren.
Artikel 8 – Ehrenmitglied / Ehrenpräsident
1 Ein Ehrenmitglied bzw. ein Ehrenpräsident ist eine natürliche Person, die diesen persönlichen
Titel auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung als Anerkennung für geleistet Dienste zugesprochen erhält.
2 Der Titel kann vergeben werden, wenn:
a) die Person sich während mindestens zehn Jahren zugunsten des Vereins und dessen
Zweck aktiv eingesetzt oder
b) sich im Schiesswesen durch besondere Verdienste hervorgetan hat,
3 Das Ehrenmitglied bzw. der Ehrenpräsident hat die gleichen Rechte und Pflichten wie das Aktivmitglied.
4 Das Ehrenmitglied bzw. der Ehrenpräsident ist von der Zahlung des jährlichen Mitgliederbei-
trages befreit.
5 Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch den Tod oder Aberkennung durch die Hauptver-
sammlung.
6 Eine Aberkennung kann erfolgen, wenn sich der Titelträger für den Verein als unwürdig erweist
oder dieser den Ruf des Vereins dadurch belastet.
Artikel 9 – Aufnahme Aktivmitglied
1 Die Aufnahme als Aktivmitglied erfolgt auf Antrag des Kandidaten durch Beschluss der Haupt-
Versammlung.
2 Der Kandidat hat sein Aufnahmegesuch entweder mündlich an der Hauptversammlung mitzu-
teilen oder schriftlich dem Präsidenten mindestens vier Wochen vor der Hauptversammlung
kurz begründet einzureichen.
3 Mit dem Antrag bestätigt der Kandidat, dass er die Statuten, Reglemente und Ausführungsbe-
stimmungen des Vereins wie auch dessen Beschlüsse jederzeit anerkennt und dass er sich
der Disziplinargewalt der SSV-Rechtspflegeorgane unterstellt und deren Entscheide anerkennt.
4 Der Beschluss der Vereinsversammlung ist endgültig und ist nicht zu begründen.
Artikel 10 – Erlöschen der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod, soweit diese Statuten nicht
etwas anderes für einzelne Mitgliederkategorien bestimmt.
2 Der Austritt eines Aktivmitglieds ist auf Ende des Rechnungsjahres möglich. Das Austritts-
Schreiben ist an den Vorstand zu richten und hat sechs Monate vor Ende des Rechnungs-
Jahres schriftlich einzutreffen. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag
Geschuldet.
3 Ein Vereinsmitglied kann jederzeit durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es:
a) das Regelwerk des Vereins wiederholt verletzt oder dessen Beschlüsse trotz schriftlicher
Mahnung nicht Folge leistet (z.B. Fehlende Zahlung des Mitgliederbeitrages):
4 b) das Regelwerk der übergeordneten Verbände wiederholt verletzt oder deren Beschlüsse
trotz schriftlicher Mahnung nicht Folge leistet; oder
c) sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweist oder den Ruf des Vereins gefährdet.
III. Organisation
Artikel 11 – Organe
1 Die Organe des Vereins sind:
a) Hauptversammlung
b) Vorstand
c) Revisoren
2 Der Vorstand erlässt die notwendigen Reglemente des Vereins und legt die interne Organisation fest.
Artikel 12 – Hauptversammlung
1 Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2 Sie kann als ordentliche oder ausserordentliche (a.o.) Hauptversammlung vom Vorstand
einberufen werden.
3 Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich in der Regel im 1. Quartal statt.
4 Verlangen mindestens 20 Vereinsmitglieder eine ausserordentliche Hauptversammlung, so
hat der Vorstand diese spätestens sechs Wochen nach Eingang des schriftlichen Gesuches
und mit den verlangten Traktanden und Anträgen abzuhalten.
5 Der Präsident leitet die Hauptversammlung, erteilt und entzieht das Wort und kann Störer
aus der Versammlung weisen.
Artikel 13 – Zusammensetzung
1 Die Hauptversammlung setzt sich aus folgenden Teilnehmern zusammen:
a) Aktivmitglieder;
b) Passivmitglieder;
c) Ehrenmitglieder / Ehrenpräsident;
d) Vorstand;
e) Revisoren.
2 Der Vorstand kann Gäste einladen. Diese haben keine Versammlungsrechte gemäss Art. 17.
3 Die Mitglieder haben persönlich zur Hauptversammlung zu erscheinen. Eine Übertragung der
Versammlungsrechte ist nicht zulässig.
Artikel 14 – Kompetenzen der Hauptversammlung
1 Die Hauptversammlung verfügt über alle Kompetenzen, die ihr nach Gesetz und nach diesen
Statuten zufallen:
a) wählt die Stimmenzähler;
b) genehmigt die Traktandenliste der ordentlichen Hauptversammlung;
c) beschliesst endgültig über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern;
d) nimmt den Jahresbericht des Präsidenten zur Kenntnis;
e) nimmt den Jahresbericht des Jungschützenleiters zu Kenntnis;
f) nimmt den Bericht der Revisoren zur Kenntnis;
g) genehmigt die Jahresrechnung mit Bilanz und Erfolgsrechnung für das abgelaufene
Rechnungsjahr;
h) genehmigt das Budget für das nächste Rechnungsjahr;
i) genehmigt die Mitgliederbeiträge und andere finanzielle Verpflichtungen gegenüber
dem Verein;
j) entlastet den Vorstand;
k) genehmigt das Jahresprogramm;
l) entscheidet über die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
m) wählt den Präsidenten;
n) wählt die übrigen Mitglieder des Vorstandes;
o) wählt die Revisoren;
p) verleiht und aberkennt die Ehrenmitgliedschaft;
q) wählt Mitglieder des Vorstandes und Revisoren ab;
r) genehmigt die Statuten und deren Änderungen;
s) genehmigt Mitgliedschaften des Vereins;
t) genehmigt eine Fusion oder die Auflösung des Vereins.
Artikel 15 – Eingabe von Anträgen
1 Die Mitglieder haben Anträge für die Hauptversammlung schriftlich mindestens vier Wochen
vor dem Treffen beim Vorstand einzureichen.
2 Der Vorstand kann neben den von Mitgliedern verlangte Traktanden weitere Punkte auf die
Traktandenliste setzen und Anträge zur Beschlussfassung anfügen.
Artikel 10 – Vorankündigung und Einberufung
1 Das Datum, die Zeit und der Ort der Hauptversammlung sind mindestens 15 Tage im
Voraus auf der Vereinswebseite und per E-Mail an die Mitglieder und im Amtsanzeiger anzukündigen.
2 Der Vorstand beschliesst die Traktandenliste und der Versand der Einladung (Traktandenliste
mit weiteren Unterlagen) erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Versammlung per E-Mail oder
per Post an die Vereinsmitglieder.
3 Die auf diese Weise einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
Artikel 17 – Ausübung des Stimmrechts
1 An der Hauptversammlung hat jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.
2 Der Stimmberechtigte hat seine Identität auf Nachfrage des Vorsitzenden nachzuweisen.
3 Ein Vereinsmitglied ist vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn über ein Rechtsgeschäft oder
ein Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einem mit ihm in gerader Linie
verwandte Person einerseits und dem Verein andererseits Beschluss zu fassen ist.
Artikel 18 – Abstimmungen
1 Über Anträge wird offen abgestimmt, sofern die Hauptversammlung nicht etwas anders
beschliesst.
2 Es gilt das relative Mehr (grössere Zahl) der abgegebenen Stimmen.
3 Bei geheimer Abstimmung gilt die Zahl der abgegebene, gültigen Stimmzettel zur Bestimmung
des relativen Mehrs. Leere und ungültige Stimmzettel werden nicht mitgezählt.
Artikel 10 – Wahlen
1 Wahlen finden offen statt, sofern die Hauptversammlung nicht durch einfaches Mehr der
anwesenden Stimmberechtigten etwas andere beschliesst.
2 Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr (mehr als die Hälfte) der abgegebenen Stimmen. Im
zweiten und jeweils nachfolgenden Wahlgang gilt das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
3 Bei Stimmengleichheit zwischen zwei und mehr Kandidaten für denselben Sitz, findet eine
Stichwahl unter diesen Kandidaten statt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit gilt das Lose des
Versammlungsleiters.
4 Bei geheimer Wahl gilt die Zahl der abgegebenen, gültigen Wahlzettel zur Bestimmung des
absoluten Mehrs. Leere und ungültige Wahlzettel werden nicht mitgezählt.
Artikel 20 – Vorstand
1 Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins und besteht aus mindestens
fünf und höchstens aus elf Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt sind.
2 Folgende Funktionen sind im Vorstand zu besetzen:
a) Präsident;
b) Vizepräsident;
c) 1. Schützenmeister (Technischer Leiter Gewehr);
d) 2. Schützenmeister;
e) Sekretär;
f) Kassier;
g) Schützenhauswirt;
h) Jungschützenleiter;
i) Schützenhauswart;
j) Munitionsverwalter;
k) Fähnrich.
3 Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Präsident leitet
ebenfalls die Vorstandssitzungen und vertritt den Verein.
4 Ist der Präsident an der Ausübung seines Amtes verhindert, so übernimmt der Vizepräsident
die Stellvertretung.
5 Ämterkumulation ist möglich.
6 Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven
Spesen unter Vorlegung des Belegs.
Artikel 21 – Amtsdauer
1 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
2 Sie beginnt nach Abschluss der Hauptversammlung, wo der Vorstand gewählt wurde und endet
mit Abschluss derjenigen Hauptversammlung, im übernächsten Jahr.
3 Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer durch Tod, Ausschluss oder Rücktritt aus, so
wählt die nächstfolgende Hauptversammlung ein Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer.
4 Besteht der Vorstand aus weniger der Hälfte der gewählten Mitglieder, so berufen die
Revisoren eine ausserordentliche Hauptversammlung ein, bei der Ergänzungswahlen für die
restliche Amtsdauer stattfinden.
Artikel 22 – Voraussetzungen für die Wahl des Vorstandes
1 Nur Aktivmitglieder (Vereinsmitglieder) sind in den Vorstand wählbar.
2 Nach Vollendung des 80. Altersjahres kann sich ein Vorstandsmitglied nicht mehr zur Wieder-
wahl stellen. Eine laufende Amtsdauer kann jedoch beendet werden.
3 Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 23 – Kompetenzen
1 Der Vorstand beschliesst über alle Geschäfte, die gemäss Gesetz und diesen Statuten weder
der Hauptversammlung noch den Revisoren zugewiesen sind.
2 Der Vorstand hat insbesondere folgende Kompetenzen:
a) genehmigt das Protokolls der Hauptversammlung;
b) führt die laufenden Geschäfte;
c) erlässt die notwendigen Reglemente im Verein;
d) bereitet die Geschäfte der Hauptversammlung vor und stellt die jeweiligen Anträge;
e) erarbeitet das Jahresprogramm;
f) bezeichnet in Ergänzung zu den Organen diejenigen Funktionen, die es zur Erfüllung
des Vereinszwecks benötigt und erlässt dazu ein Pflichtenheft mit den jeweiligen Aufgaben
und Kompetenzen;
g) bezeichnet die Amtsträger für die vorgenannten Funktionen und setzt diese ab;
h) genehmigt Verträge;
i) schliesst Kooperationen mit andern Vereinen und/oder übergeordneten Verbänden ab;
j) hat zu allen Geschäften der Hauptversamlung das Antragsrecht;
k) bestimmt Personen, die den Verein in übergeordneten Verbänden vertreten;
l) verfügt für nicht im Budget berücksichtigte Ausgaben über eine einmalige zusätzliche
Ausgabenkompetenz von maximal CHF 2‘000.00 im Geschäftsjahr.
3 Die Schützenmeister leiten die Bundesübungen und die freiwilligen Schiessübungen gemäss
Schiessverordnung. Sie sind insbesondere für die Betreuung der schwachen und unerfahrenen
Schützen verantwortlich. Für die Ausbildung gelten die Schiess- bzw. Schiesskursverordnungen
des VBS.
4 Die ESA-, Ordonnanz- oder J&S-Leiter sind zuständig für die Ausbildung, Sicherheit und den
Schiessbetrieb.
5 Der Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich. Er organisiert
und leitet den Jungschützenkurs gemäss den Vorschriften des Bundes. Er erstellt die jeweiligen
Berichte und Rapporte.
6 Der J&S-Leiter ist für die Ausbildung im Sportbereich verantwortlich. Er organisiert die Jugend-
Ausbildung im Verein.
7 Der Munitionsverwalter besorgt den Bezug, den zusätzlichen Ankauf und die Verteilung der
Munition, die Verwertung der Hülsen sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials.
Artikel 24 – Vorstandssitzungen
1 Der Vorstand trifft sich so oft es die Geschäfte erfordern, aber mindestens drei Mal im
Rechnungsjahr.
2 Der Präsident lädt per E-Mail zur Sitzung ein. Die Einladung erfolgt mindestens zehn Tage im
Voraus und unter Zustellung der Traktandenliste mit allfällig weiteren Sitzungsunterlagen.
3 Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Traktanden beim Präsidenten die Einberufung
einer Sitzung verlangen. Diese hat innert drei Wochen stattzufinden.
4 Bei dringenden Angelegenheiten und sofern kein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung
verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (Post oder E-Mail) gültig.
5 Anstelle einer Sitzung kann eine mündliche Beratung und die Beschlussfassung auch per
Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.
Artikel 25 – Revisoren
1 Die Hauptversammlung wählt zwei Revisoren für die gleiche Amtsdauer wie den Vorstand.
2 Die beiden Revisoren einigen sich auf den Vorsitzenden und verfügen über Erfahrung im
Rechnungswesen.
3 Die Revisoren haben Einsichtsrecht in alle Akten und können Vereinsmitglieder befragen.
4 Sie prüfen die Jahresrechnung und allfällige weitere Kassen im Verein sowie die
Abrechnungen von Vereinsanlässen.
5 Sie erstatten der Hauptversammlung schriftlich Bericht und unterbreiten die entsprechenden
Anträge zur Beschlussfassung.
6 Falls von der Hauptversammlung beschlossen, führen die Revisoren das Stimm- und Wahlbüro
an einer Hauptversammlung mit Wahlen.
7 Die Revision kann exten vergeben werden.
Artikel 26 – Beschlussfassung und Quorum der Organe
1 Nur ordnungsgemäss einberufene Hauptversammlungen sowie Sitzungen des Vorstandes und
der Rechnungsrevisoren sind beschlussfähig.
2 Diese dürfen nur über ordnungsgemäss traktandierte Geschäfte beschliessen.
3 Bei den Sitzungen des Vorstandes muss mindestens die Hälfte der Mitglieder und bei
Sitzungen der Revisoren müssen alle Mitglieder anwesend sein, um rechtsgültig Beschlüsse
zu fassen.
4 Für die Genehmigung der Statuten und eine Fusion des Vereins ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit
und für die Auflösung des Vereins eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberech-
tigten erforderlich.
5 Bei Beschluss mit erhöhtem Quorum muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder gemäss aktuellem Mitgliederverzeichnis der VVA anwesend sein. Erreicht
die Hauptversammlung für die eine Auflösung traktandiert ist, dieses Anwesenheitsquorum nicht,
so hat der Vorstand eine neue ausserordentliche Hauptversammlung einzuberufen, an
der mindestens eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmen die Auflösung
beschliessen kann.
6 Bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen fällt der Versammlungs- resp. Sitzungsleiter den
Stichentscheid.
Artikel 27 – Vollzug und Protokollierung der Beschlüsse
1 Beschlüsse sind im Protokoll festzuhalten. Die Protokolle sind am nächsten Treffen durch das
entsprechende Organ zu genehmigen.
2 Ein Beschluss eines Organs tritt sofort in Kraft, ausser das Organ entscheidet anders.
3 Für die Organe ist der jeweilige Vorsitzende für den Vollzug zuständig ausser das Organ
entscheidet anders.
IV. Finanzen
Artikel 28 – Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 29 – Einnahmen
1 Der Verein finanziert sich insbesondere durch folgende Einnahmen:
a) Mitgliederbeiträge;
b) Abgaben;
c) Bussen;
d) Gebühren
e) Schenkungen, Zuweisungen und Legate;
f) Weitere Einkünfte aus Vereinstätigkeiten.
2 Die Mitgliederbeiträge für die jeweiligen Kategorien, Abgaben, Bussen und Gebühren werden
durch die Hauptversammlung für das nächstfolgende Geschäftsjahr genehmigt.
3 Der Vorstand ist berechtigt, die an übergeordnete Verbände abzuliefernden finanziellen
Verpflichtungen den Vereinsmitgliedern weiter zu belasten.
4 Die jährlichen Mitgliederbeiträge sind am 31. März zur Zahlung fällig.
Artikel 30 – Ausgaben
1 Der Vorstand verwendet die Vereinsgelder gemäss genehmigtem Budget.
2 Er kann Ausgabenkompetenzen an Funktionäre und Amtsträger delegieren und beitragsmässig
festlegen.
3 Über vom Vorstand zusätzlich zum genehmigten Budget beschlossene Ausgaben ist an der
Hauptversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
Artikel 31 – Zeichnungsberechtigung
1 Der Vorstand beschliesst über die Zeichnungsberechtigung im Verein.
2 Mit Ausnahme des Post- und Bankverkehrs, wo der Kassier bis zu einem vom Vorstand
bestimmten Betrag oder für bestimmte Post- oder Bankgeschäfte einzeln zeichnen kann, gilt
Kollektivunterschrift.
Artikel 32 – Haftung
1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
2 Eine persönlich Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Aertikel 33 – Fonds und Stiftungen
1 Der Verein kann für bestimmte Zwecke Fonds errichten. Über die Errichtung, Verwaltung und
Aufhebung beschliesst die Hauptversammlung.
2 Die Fonds sind Bestandteil der Jahresrechnung. Sie sind gesondert zu verwalten und auszu-
weisen. Sie müssen aber in der Bilanz ersichtlich sein.
V. Weitere Bestimmungen
Artikel 34 – SSV-Vorgaben
1 Für das sportliche Schiessen gelten im Verein die vom SSV erlassenen Regeln für das
Sportliche Schiessen (RSpS).
2 Im Weiteren gelten insbesondere im Verein die SSV-Bestimmungen in Sachen:
a) Dopingbekämpfung und -prävention;
b) Ethik;
c) Datenschutz.
3 Die Schützengesellschaft Ersigen (SGE) setzt sich für einen gesunden, sauberen,
respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er – sowie
seine Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und
kommuniziert. Die SGE anerkennt die aktuelle „Ethik-Charte“ des Schweizer Sports und
verbreitet deren Prinzipien in seinen Mitgliedern.
4 Der Schweizer Schiesssportverband (SSV), seine direkten und indirekten Mitgliederorgani-
sationen und alle im Ethik-Statut des Schweizer Sports genannten Personen unterstehen dem
Doping-Statut bzw. dem Ethik-Statut. Die SGE sorgt dafür, dass alle diese Personen, soweit sie
der SGE angehören oder zugerechnet werden können, das Doping-Statut und das Ethik-Statut
anerkennen und befolgen.
5 Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut oder das Ethik-Statut werden von Swiss
Sport Integrity untersucht. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (nachfolgend:
Disziplinarkammer) ist für die Beurteilung und Sanktionen von festgestellten Verstössen
gegen das Doping-Statut und das Ethik-Staut zuständig. Die Disziplinarkammer wendet ihre
Verfahrensvorschriften an. Entscheide der Disziplinarkammer können unter Ausschluss der
Staatlichen Gerichte innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten Entscheids beim Tribunal
Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne angefochten werden.
Artikel 35 – Grundlagen Schiesswesen ausser Dienst
Für das ausserdienstliche Schiesswesen gelten insbesondere die Gesetzesbestimmungen des
Bundes, namentlich die Verordnung des Bundesrates über das Schiesswesen ausser Dienst
(SR 512.31), die Schiessverordnung VBS (SR 512.311), die Schiessanlageverordnung
(SR 510.512), die Technischen Belange der Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst
(SR 51.065) sowie das Verzeichnis der bewilligten Hilfsmittel zu Ordonnanzwaffen und zu den
Bundesübungen zugelassenen Waffen (Form 27.132); Weiter sind die Ausführungsbestimmunen
des SSV für die Zulassung von Ausländern zu berücksichtigen.
Artikel 36 – Vereinsauflösung
1 Bei Auflösung dieses Vereins ist das gesamte Vermögen dem Oberaargauer Schiesssport-
verband (OASSV) treuhänderisch zur Verwaltung gemäss Vereinsbeschluss zu übergeben
bis ein neuer Verein mit gleichem Sitz und Zweck gegründet ist. Die Auflösung muss den
Richtlinien des SSV entsprechen.
2 Der neue Verein muss den gleichen übergeordneten Verbänden angehören, um die
Vermögenswerte übernehmen zu dürfen.
3 Bildet sich innert zehn Jahren seit den Auflösungsbeschluss kein solcher Verein, so geht
das Vermögen an das Schweizerische Schützenmuseum in Bern über, welches dieses
Übernehmen und im eigenen Ermessen verwenden kann.
VI. Schlussbestimmungen
Artikel 37 – Gleichstellung der Geschlechter
1 Beziehen sich die Begriffe in diesen Statuten auf natürliche Personen, sind Mann und Frau
gleichgestellt.
2 Diese Gleichstellung gilt ebenfalls für alle Reglemente des Vereins.
Artikel 38 – Aufhebung bisheriger Bestimmungen
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 12. Februar 2016 vollständig, soweit die Übergangs-
Bestimmungen nicht etwas Gegenteiligen vorsehen.
Artikel 39 – Übergangsbestimmungen
1 Ergeben sich mit der Inkraftsetzung dieser Stauten Widersprüche und Auslegungsfragen zum
bisherigen Regelwerk, so entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen und unter
Berücksichtigung von allfälligen Bestimmungen des SSV.
2 Der Vorstand ist innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Statuten beauftragt, die
bisherigen Reglemente des Vereins an diese neuen Statuten anzupassen und entsprechend
in Kraft zu setzen.
Artikel 40 – Genehmigung und Inkraftsetzung
1 Die vorliegenden Statuten wurden am 9. Februar 2024 an der Hauptversammlung des Vereins
in Ersigen genehmigt.
2 Unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Oberaargauer Schiesssportverband (OASSV) und
die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern treten die Statuten rückwirkend auf 1. Januar 2024 in
Kraft.
3423 Ersigen, 9. Februar 2024
Für die Schützengesellschaft Ersigen (SGE)
René Wolflisberg Franz Huber
Präsident Sekretär
Genehmigung durch den Oberaargauer Schiesssportverband (OASSV)
Vorstehende Statuten sind heute im Sinne der Vorschriften über das Schiesswesen ausser Dienst
genehmigt worden.
Genehmigung durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern